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   BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99   

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https://dejure.org/2000,2614
BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99 (https://dejure.org/2000,2614)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2000 - 2 C 37.99 (https://dejure.org/2000,2614)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 (https://dejure.org/2000,2614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    LBG SH §§ 81, 85 Satz 2 Nr. 6; HNtVO SH § 14 Abs. 1 F. 1989; BPflV § 11 Abs. 6, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Nr. 6 F. 1992; BPflV § 24 Abs. 6, § 24 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 F. 1994
    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Krankenhauses; Nutzungsentgelt wegen Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Krankenhauses auf beamtenrechtlicher und pflegesatzrechtlicher Grundlage; ...

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers - Inanspruchnahme von Personal - Material und Einrichtungen eines Krankenhauses - Nutzungsentgelt wegen Inanspruchnahme von Personal - Material und Einrichtungen eines Krankenhauses - Beamtenrechtliche und pflegesatzrechtliche ...

  • Judicialis

    LBG SH § 81; ; LBG SH § 85 Satz 2 Nr. 6; ; HNtVO SH § 14 Abs. 1 F. 1989; ; BPflV § ... 11 Abs. 6; ; BPflV § 11 Abs. 3; ; BPflV § 13 Abs. 3 Nr. 6 F. 1992; ; BPflV § 24 Abs. 6; ; BPflV § 24 Abs. 2; ; BPflV § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 F. 1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Krankenhausfinanzierungsrecht - Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Krankenhauses; Nutzungsentgelt wegen Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Krankenhauses auf ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 393
  • DVBl 2001, 740
  • ZBR 2001, 182
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99
    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - ).

    Ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung ist regelmäßig angemessen (stRspr, vgl. BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99
    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - ).
  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99
    Das Nutzungsentgelt soll einen Ausgleich für Vorteile schaffen, die dem Beamten dadurch wirtschaftlich zugute kommen, dass er die Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des Personals vergüten muss (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 36.70 - Buchholz 237.5 § 81 HessBG Nr. 1 S. 13; vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 und vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 35.99 - ).
  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99
    Ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung ist regelmäßig angemessen (stRspr, vgl. BVerwGE 87, 1 ; 109, 283 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2006 - 6 A 554/04
    Da gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 - die Kostenerstattung auf das Nutzungsentgelt anzurechnen sei, sei im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch die Kostenerstattung insgesamt zu berücksichtigen.

    Das Bundesverwaltungsgericht gehe allerdings in seiner neueren Rechtsprechung - Urteile vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 - und - 2 C 37.99 - sowie vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 - davon aus, dass § 42 Abs. 4 BRRG und die darauf fußenden Nebentätigkeitsverordnungen eine Alternative bei der Berechnung des Nutzungsentgelts zur Verfügung stellten.

    Das vom Kläger in dem Vorprozess 2 K 4305/95 VG Düsseldorf/ 6 A 1945/98 OVG NRW zu seinen Gunsten angeführte, "Neuvertragler" betreffende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 198/98 - (im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -, ZBR 2001, 182 = DÖD 2001, 255) gibt nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass zu einer anderen Sicht.

    Soweit der Kläger sich auf die Ausführungen des BVerwG zu § 14 der Schleswig-Holsteinischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung in dem erwähnten Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 - "§ 14 Abs. 1 HNtV 1989 sieht für die im Streit befindlichen Abrechnungszeiträume lediglich ein pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 v.H. der Bruttovergütung vor.

  • VG Düsseldorf, 09.12.2003 - 2 K 132/99

    Anfechtung der Abführung eines Nutzungsentgelts für die stationäre

    Es müsse aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) berücksichtigt werden, wonach die bundesgesetzliche Kostenerstattung auf das landesgesetzlich erhobene Nutzungsentgelt anzurechnen sei.

    Insbesondere führt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 (- 3 L 198/98 -), das zu § 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein geltenden Hochschulnebentätigkeitsverordnung ergangen ist und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) bestätigt wurde, zu keinem anderen Ergebnis.

    Die vom Kläger unter Hinweis auf das (§ 14 Abs. 1 der in Schleswig-Holstein geltenden HNtV betreffende) Urteil des Schl.-H. OVG vom 27.7.1999 - 3 L 198/98 - (im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 2 C 37.99 -) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV teilt der Senat nicht.

  • VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03

    Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt, Privatliquidation, Vorteilsausgleich

    Das nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu leistende Nutzungsentgelt dient - wie eingangs dargelegt - dem Ausgleich wirtschaftlicher Vorteile des Beamten durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Anschaffung von Sachmitteln und die Vergütung der Arbeitskraft von Personal des Dienstherrn sowie der Nutzungsvorteile, die sich aus der Befreiung vom betriebswirtschaftlichen Risiko des effizienten Einsatzes der vorgefundenen materiellen und personellen Ausstattung ergeben (vgl. hierzu zusammenfassend BVerwG, Urteile vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 - BVerwGE 112, 170 = ZBR 2001, 179 betr. Altvertragler sowie - 2 C 37.99 - ZBR 2001, 182).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - 6 A 1945/98
    Die vom Kläger unter Hinweis auf das (§ 14 Abs. 1 der in T. -I. geltenden Hochschulnebentätigkeitsverordnung betreffende) Urteil des T. -I. Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 198/98 - (im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 37.99 -) erhobenen Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV teilt der Senat nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 6 A 4722/06

    Nebentätigkeit Nutzungsentgelt Kostenerstattung

    Die Annahme des Klägers, Gegenteiliges lasse sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, a.a.O., und - 2 C 37.99 -, ZBR 2001, 182, herleiten, geht fehl.
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